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Kinderbetreuungsgeld: Alles neu ab 1. März 2017

Das neue Kinderbetreuungsgeldkonto für Geburten ab dem 1. März 2017 soll frischgebackenen Müttern und Vätern mehr Flexibilität und Partnerschaftlichkeit ermöglichen.


Mit dem neuen Familienzeitbonusgesetz sowie der Novelle zum Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBG) soll nicht nur die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessert, sondern auch eine Ausweitung der Väterbeteiligung bewirkt werden. Die Maßnahmen treten mit 01.03.2017 in Kraft und gelten für Geburten nach dem 28.02.2017.

Familienzeit - „Papamonat”

Als Familienzeit gilt ein Zeitraum von einem Monat (zw. 28-31 aufeinanderfolgende Tage) innerhalb von 91 Tagen ab der Geburt des Kindes. In dieser Zeit soll sich der Vater aus Anlass seines neu geborenen Kindes ausschließlich seiner Familie widmen und dazu die Erwerbstätigkeit unterbrechen können.

WICHTIG:

  • Muss in einem Block konsumiert werden
  • Vereinbarung mit dem Dienstgeber
  • Es besteht kein Rechtsanspruch

Familienzeitbonus

Für die Familienzeit gibt es einen „Familienzeitbonus” in Höhe von EUR 22,60 täglich. Der Bonus entfällt bzw. wird gekürzt, wenn der Vater für diesen Zeitraum Kinderbetreuungsgeld erhält. 

Versicherungsschutz

Die Bezieher des Familienzeitbonus sind teilversichert in der Krankenversicherung. In der Pensionsversicherung werden Beiträge und Zeiten auf Grundlage der Bonusauszahlung erworben und in der Unfallversicherung besteht ein beitragsfreier Versicherungsschutz.

Wochengeld

Das Wochengeld ist eine Leistung aus der Krankenversicherung und soll den Einkommensverlust während der Zeit des Beschäftigungsverbots vor und nach der Geburt („Schutzfrist“) abdecken. Die Höhe des Wochengelds richtet sich grundsätzlich nach dem Arbeitsverdienst der letzten vollen drei Monate. Kein Anspruch auf Wochengeld besteht, wenn ein neuerlicher Versicherungsfall (Schutzfrist) nach Ende des KBG-Bezuges eintritt und in der Zwischenzeit keine SV-pflichtige Beschäftigung vorliegt.

Neu: Partnerschaftsbonus

Für eine annähernd gleiche Aufteilung der KBG-Leistungsbezugsdauer wird ein Partnerschaftsbonus in Höhe von jeweils EUR 500,- eingeführt. Als annähernd gleiche Aufteilung wurde ein Verhältnis innerhalb einer Bandbreite von 50:50 bis 60:40 definiert. Die Mindestdauer muss 182 Tage ausmachen. Jeder Elternteil kann seinen Antrag auf den Bonus gleichzeitig mit seinem Antrag auf Kinderbetreuungsgeld, jedoch spätestens bis 182 Tage nach Bezugsende stellen. 

Neu: Gemeinsamer KBG-Bezug

Beide Elternteile können anlässlich der gemeinsamen Karenz (erstmaliger Wechsel) gleichzeitig bis zu 31 Tage KBG beziehen.

Härtefallverlängerung
Künftig erfolgt eine Verlängerung der Bezugsdauer in Härtefällen nach Kalendertagen (bis zu 91 Tage) je nach gewählter Bezugsdauer.
Wie bisher ist ein Härtefall gegeben,

  • wenn ein Bezugswechsel mit dem anderen Elternteil wegen Tod, Haft, schwerer Erkrankung oder Gewalt in der Familie nicht möglich ist;
  • bei alleinerziehenden Elternteilen mit niedrigem Einkommen ohne (bzw. ohne zugesprochenem) Unterhalt. Die bisherige Nettoeinkommensgrenze (EUR 1.200.- plus EUR 300,- für jedes weitere Kind) wird künftig um ca. 17 % erhöht.

Mutter-Kind-Pass Untersuchungen

Werden diese nicht vollständig durchgeführt bzw. nicht fristgerecht nachgewiesen, wird der KBG-Gesamtbezug um EUR 1.300,- pro Elternteil gekürzt.

Nicht verwechseln: Kinderbetreuungsgeld-Bezug und Karenz

Wie bisher muss man beim KBG-Bezug nicht in Karenz sein. Zu beachten ist allerdings, dass die Zuverdienst-Grenze (EUR 16.200,-/Jahr) nicht überschritten wird. Die maximal zweijährige gesetzliche Karenz ist eine rein arbeitsrechtliche Vereinbarung, bei der sowohl die Arbeitsleistung als auch die Ansprüche aus dem Dienstverhältnis ruhend gestellt werden und bestimmte Schutzmechanismen (zum Beispiel Kündigungsschutz) gelten.

Bei allen Varianten können sich die beiden Elternteile maximal zweimal beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes abwechseln. Es können sich daher maximal drei Bezugsblöcke ergeben.Festlegung der Bezugszeiträume: Wie bisher, muss der Zeitraum bei der erstmaligen Antragstellung verbindlich festgelegt werden. Beginnt der Bezug später (z. B. wegen Wochengeldbezug), endet der Bezug vorzeitig oder entstehen andere Bezugslücken, so verfallen die restlichen nicht in Anspruch genommenen Tage (Ausnahme tritt bei einer Härtefallregelung ein). Die festgelegte Anspruchsdauer kann nur einmal (durch einen der beiden Elternteile) geändert werden. Ein solcher Änderungsantrag ist binnen einer Frist von 91 Tagen an den KV-Träger zu stellen.