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Kein Lohnabzug für Minusstunden

Minusstunden dürfen Dienstnehmern nicht vom Lohn abgezogen werden, wenn jene wegen Arbeitsmangels vom Dienstgeber nach Hause geschickt werden.

Matthias R. arbeitete seit 1. Mai 2015 in einem Betrieb als Gartenfacharbeiter. Laut Dienstvertrag ist er vollbeschäftigt. Mit seinem Dienstgeber machte Herr R. aus, dass er von Montag bis Freitag von 8 bis 17 Uhr arbeitet und von 12 bis 13 Uhr eine unbezahlte Mittagspause einhält. Monatlich wurde ein Dienstplan ausgehängt. Sein Dienstgeber teilte Herrn R. im Juni 2016 für zwei Wochen lediglich für 30 Stunden ein. Das Dienstverhältnis wurde schließlich durch Dienstgeberkündigung mit 30. September 2014 beendet.

Als Herr R. die Abrechnung für September 2016 erhielt, musste er feststellen, dass ihm 20 Stunden vom September-Lohn abgezogen wurden. Er sprach seinen Dienstgeber darauf an. Dieser erklärte ihm, dass Herr R. im Juni zweimal anstatt der 40 nur 30 Wochenstunden gearbeitet hat und deshalb diese Minusstunden vom Lohn abzuziehen sind. Hat er damit Recht?

Vor allem in wirtschaftlich schlechten Zeiten kommt es vor, dass Dienstgeber ihre Dienstnehmer nicht im vertraglich vereinbarten Ausmaß beschäftigen können. Die Dienstnehmer sammeln daher „Minusstunden“. Wenn das Dienstverhältnis beendet wird und noch Minusstunden offen sind, verlangen Dienstgeber oft die Rückzahlung des Entgeltes für die Minusstunden oder ziehen den entsprechenden Betrag von den Beendigungsansprüchen ab. Dies ist jedoch nur dann zulässig, wenn zwischen dem Dienstgeber und Dienstnehmer ausdrücklich ein zulässiges flexibles Arbeitszeitmodell samt gesetzeskonformer Rückzahlungsverpflichtung vereinbart wurde. Zu beachten ist jedoch, dass der Dienstnehmer in jedem Fall die Möglichkeit haben muss, die Minusstunden einzuarbeiten. Durch eine Dienstgeberkündigung wird das dem Dienstnehmer jedoch unmöglich gemacht. In unserem Fall hat Herr R. keine Rückzahlungsvereinbarung mit seinem Dienstgeber geschlossen. Zudem wurde ihm ein Einarbeiten der Minusstunden aufgrund der erfolgten Dienstgeberkündigung unmöglich gemacht. Sein Dienstgeber darf somit die Minusstunden nicht abziehen bzw. Herr R. kann das in Abzug gebrachte Entgelt zurückfordern.

Foto: fotolia.com / Bernd Leitner