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Karfreitag: Neue Regelung nach EuGH-Urteil

Die neue Karfreitags-Regelung gilt bereits heuer auch in der Land- und Forstwirtschaft. Der gesetzliche Feiertag für Evangeliken, Altkatholiken und Methodisten wurde gestrichen.


Selten schafft es ein arbeitsrechtliches Thema, wochenlang die Schlagzeilen zu bestimmen. Dem Karfreitag ist dies gelungen. Im Folgenden stellen wir dar, worum es wirklich ging und wie die Lösung aussieht.

EuGH-Urteil als Auslöser
Eine Regelung, die in der Landwirtschaft jahrzehntelang völlig konfliktfrei in Geltung gestanden war, geriet in den Fokus des Europäischen Gerichtshofes. Ein von der Arbeiterkammer vertretener im gewerblichen Bereich beschäftigter Arbeitnehmer erachtete sich dadurch diskriminiert, dass nur für Angehörige der evangelischen Kirchen, der altkatholischen Kirche sowie der methodistischen Kirche der Karfreitag als Feiertag gilt. Der EuGH stimmte dem im Ergebnis zu und sprach aus, dass Arbeitnehmer, die ihrem Arbeitgeber den Wunsch mitgeteilt hätten, am Karfreitag nicht zu arbeiten, für diesen Tag Anspruch auf das Feiertagsarbeitsentgelt haben, sofern sie trotzdem zu Arbeitsleistungen herangezogen werden.

Dies bedeutete im Ergebnis: Wer bei der gegebenen Rechtslage ausdrücklich seinen Wunsch auf Dienstfreistellung am Karfreitag deponiert hätte, für den würde der Karfreitag quasi zum Feiertag, für alle anderen jedoch nicht. Eine Rechtslage, die den Gesetzgeber nahezu gezwungen hat, den gesamten Sachverhalt neu zu regeln. Jeder Arbeitnehmer – und auch jeder Arbeitnehmervertreter – hätte sich natürlich einen zusätzlichen Feiertag für alle gewünscht, Realisten haben befürchtet, dass am Ende ein Minus für alle Arbeitnehmer in der Bilanz stehen könnte.
Die neue Regelung hat natürlich nicht alle Arbeitnehmerwünsche erfüllt, aber eine Ordnung etabliert, welche nicht ganz unsachlich erscheint. Insbesondere ist sie wesentlich erfreulicher als die diskutierten Alternativen wie der „halbe Feiertag” am Karfreitag oder der Abtausch gegen den Pfingstmontag. 

Künftig gilt der Karfreitag auch für die Angehörigen der oben genannten Kirchen nicht mehr als Feiertag. Alle Arbeitnehmer erhalten dafür einen Rechtsanspruch auf einen „persönlichen Feiertag”. Jener ist so ausgestaltet, dass jeder Dienstnehmer einen Tag des ihm zustehenden Urlaubs einmal pro Urlaubsjahr einseitig bestimmen kann. Für gewöhnlich muss er dies drei Monate im Vorhinein tun, in den ersten drei Monaten der Gültigkeit dieser Regelung reichen zwei Wochen Vorankündigungsfrist (damit der diesjährige Karfreitag noch zum „persönlichen Feiertag” gemacht werden kann). Wenn an diesem Tag trotzdem Arbeitsleistungen geleistet werden, dann stehen dafür Entgeltansprüche wie an einem Feiertag zu. 

KV-Regelungen außer Kraft
Diese Regelungen wurden auch bereits für die NÖ Landarbeitsordnung beschlossen und gelten somit für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft gleichlautend wie für alle anderen Arbeitnehmer. Kollektivvertragliche Normen, die gleichheitswidrig im Sinne der alten Rechtslage Vorrechte für bestimmte Gruppen einräumen, wurden per Gesetz außer Kraft gesetzt.

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