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Jeder Dienstnehmer hat Anspruch auf Pflegefreistellung

Die Pflegefreistellung ist ein gesetzlich geregelter Anspruch auf Dienstfreistellung. Für die Inanspruchnahme ist kein Urlaub und auch keine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber erforderlich.

„Bei uns gibt es keine Pflegefreistellung” - das müssen Dienstnehmer leider oft hören. Und viele glauben dies ihren Vorgesetzen auch und verwenden ihren Urlaubsanspruch, um erkrankte Angehörige oder ihre Kinder zu betreuen.

Rechtsanspruch auf Freistellung
Gesetzlich geregelt ist, dass jeder Dienstnehmer einen Rechtsanspruch auf Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung seines Entgeltes hat, wenn er (insbesondere im gleichen Haushalt lebende) nahe Angehörige wegen einer Erkrankung pflegen muss oder seine leiblichen Kinder bzw. die Kinder des Lebensgefährten betreuen muss, weil die Person, die das Kind ständig betreut, z.B. wegen einer Erkrankung verhindert ist. Der Anspruch besteht für die Dauer einer Woche pro Anlassfall. Angestellte können diesen nach dem Urlaubsgesetz grundsätzlich nur einmal im Urlaubsjahr geltend machen. Darüber hinausgehende Ansprüche bestehen nur in besonderen Fällen. Probleme bereitet meist nicht die Frage, ob ein Fall der Pflegefreistellung vorliegt, sondern vielmehr wie dieser durchzusetzen ist.

Details zur Meldepflicht
Eine Pflegefreistellung ist vorab weder anzumelden und schon gar nicht zu bewilligen. Es besteht ein einseitiger Rechtsanspruch des Dienstnehmers, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Dass man dieses Recht in Anspruch nehmen will, ist ehestmöglich dem Dienstgeber mitzuteilen. Wenn z.B. die Betreuungsperson wegen einer Operation ausfällt, ist dies häufig Wochen zuvor bekannt und entsprechend zu melden. Falls hingegen die fünfjährige Tochter am Morgen mit Fieber und Brechdurchfall aufwacht, kann die Mitteilung erst - wie die Meldung einer eigenen Erkrankung - gleichzeitig mit dem Antritt erfolgen.
Die medizinische Notwendigkeit ist auf Verlangen des Dienstgebers durch eine ärztliche Bestätigung nachzuweisen. Allfällige Kosten dafür trägt der Dienstgeber. Strittig ist in der Praxis aber häufiger die Notwendigkeit der Betreuung durch den konkreten Dienstnehmer.

Grundregeln zur Notwendigkeit
Dazu gibt es mehrere Grundregeln:
1. Ist eine geeignete Betreuungsperson (z.B. die Oma wohnt im selben Haushalt und die Betreuung ist ihr möglich und zumutbar) ohnehin vorhanden, dann besteht keine Notwendigkeit einer Pflegefreistellung.
2. Dass der andere Elternteil eine Pflegefreistellung nehmen soll, kann der Dienstgeber nicht verlangen. Auch wenn in manchen Dienstgeberkreisen das Verständnis dafür noch immer gering ist, besteht keine vorrangige Verpflichtung der Mutter zur Betreuung.
3. Sofern eine ganztägige Freistellung nicht erforderlich ist, kann der Anspruch auch nur stundenweise bestehen.

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