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Ist Duschen Arbeitszeit?

Immer wieder erreichen die Rechtsabteilung der NÖ Landarbeiterkammer Anfragen, ob die Körperpflege vor oder nach der Arbeit als Dienstzeit gilt oder nicht.

Gilt Duschen als Dienstzeit oder nicht? Mehrere solcher Anfragen wurden in den letzten Monaten an die Rechtsabteilung der NÖ LAK gerichtet.
Dazu ist festzuhalten, dass normale Körperpflege nicht der Dienstpflicht zuzurechnen ist. Dies grundsätzlich auch dann nicht, wenn man nach der Arbeit regelmäßig so verschwitzt oder verschmutzt ist, dass man duschen „muss”. Anders ist dies zu sehen, wenn die Körperreinigung aus Gründen des Arbeitsschutzes oder aufgrund von Hygienevorgaben des Dienstgebers notwendig ist. Dann wird eine angemessene Zeit für das Duschen in die Arbeitszeit einzurechnen sein.
Die Arbeitszeit beginnt mit jenem Zeitpunkt, an dem der Mitarbeiter „arbeitsbereit” ist. Wenn also ein Mitarbeiter eines landwirtschaftlichen Betriebes vor Betreten des Schweine- oder Hühnerstalls vor Ort aus Hygienegründen duschen muss, ist dies jedenfalls Arbeitszeit. Sofern nach dem Dienst das Duschen lediglich erfolgt, um den unangenehmen Stallgeruch los zu werden, würde dies die LAK noch nicht als „dienstliches Duschen” betrachten. Wenn aufgrund einer möglichen Kontaminierung mit Keimen aus Gründen des Arbeitsschutzes eine Körperreinigung nach der Arbeit zwingend notwendig ist, besteht unseres Erachtens ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Dienstpflicht, weshalb der notwendige Zeitaufwand als Arbeitszeit zu gelten hat.

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