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Internatskosten für Lehrlinge: Künftig zahlt der Lehrherr

Künftig müssen nicht mehr die Lehrlinge selbst, sondern die Lehrbetriebe die Kosten für die Unterbringung und Verpflegung der Lehrlinge während des Berufsschulaufenthaltes übernehmen.


Bisher hatten Lehrlinge in der Land- und Forstwirtschaft ihre Internatskosten selbst zu bezahlen bzw. wurden sie ihnen in vielen Fällen vom Dienstgeber von ihrer Lehrlingsentschädigung abgezogen.
Nach einer Novelle des Landarbeitsgesetzes haben nun die Lehrbetriebe die während des Berufsschulbesuchs ihrer Lehrlinge entstehenden Kosten (Unterbringung und Verpflegung in einem Internat bzw. Lehrlingshaus) zu tragen.
Die neue Regelung beinhaltet aber auch, dass land- und forstwirtschaftliche Lehrlinge, die die Kosten seit Anfang 2018 selbst getragen haben, eine entsprechende Rückerstattung bei der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle beantragen können.
Das dafür notwendige Antragsformular steht auf dieser Seite zum Download bereit (siehe Links). Zusätzlich zum Antragsformular müssen entsprechende Zahlungsbelege (Rechnungen, Lohnzettel) mitgeschickt werden, die belegen, dass der Antragsteller die Internatskosten selbst getragen hat. Der Antrag auf Rückersatz kann frühestens nach dem letzten Tag des Internatsaufenthaltes bis spätestens drei Jahre danach gestellt werden.
Mit der Neuregelung der Kostenübernahme wurde zugleich beschlossen, dass die Lehrbetriebe einen Ersatz der Unterbringungskosten beantragen und über den Insolvenz-Entgelt-Fonds rückerstattet bekommen können.
Bei Fragen steht die NÖ land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle (LFA) telefonisch unter 05 0259/26 400 oder per Mail an lfa@lk-noe.at als Ansprechpartner zur Verfügung.