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Dienstgeber muss Einsichtnahme gewähren

Immer wieder erreichen die NÖ Landarbeiterkammer Fragen zu Befugnissen von Betriebsräten. Die Kontrolle der richtigen Einstufung gehört jedenfalls zur Kernaufgabe jedes Belegschaftsvertreters.

„Ich wurde vor kurzem zum Betriebsrat gewählt. Stimmt es, dass ich dazu verpflichtet bin, die Richtigkeit der Einstufung meiner KollegInnen zu überprüfen? Mein Dienstgeber meint, der Dienstzettel unterliege dem Datenschutz und gehe mich nichts an.”

Mit dieser Frage wandte sich ein Betriebsrat an die NÖ Landarbeiterkammer. § 192 der NÖ Landarbeitsordnung regelt die Überwachungsbefugnisse des Betriebsrates. Ziffer 1 räumt die Berechtigung zur Überprüfung der Lohnauszahlung samt der Einsichtnahme in alle zur Berechnung dieser Bezüge erforderlichen Unterlagen ein. Ziffer 2 1. Satz lautet: „Der Betriebsrat hat die Einhaltung der für den Betrieb geltenden Kollektivverträge, der Betriebsvereinbarungen und sonstiger arbeitsrechtlicher Vereinbarungen zu überwachen.“ Die Kontrolle der richtigen Einstufung ist daher nicht nur erlaubt, sondern eine betriebsrätliche Kernaufgabe, die wahrzunehmen ist. Das Recht auf die Einsichtnahme in Lohn- und Gehaltslisten sowie Dienstzettel kann daher nicht verweigert werden. Selbstverständlich ist der Betriebsrat zur strengsten Geheimhaltung verpflichtet. Das Recht auf Einsichtnahme enthält auch die Berechtigung zur Anfertigung von Kopien bzw. den Anspruch auf Bereitstellung von EDV-Ausdrucken, sofern nicht ohnehin ein elektronischer Zugang gewährt wird. Falls der Dienstgeber die dafür notwendigen Informationen verweigert, sollte der Betriebsrat die Unterlagen schriftlich anfordern. Dieser Anspruch ist auch klagbar. 

Foto: fotolia.com / Coloures-pic