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COVID 19: Was seit 1. August 2022 gilt

Die NÖ LAK beantwortet die wichtigsten aktuellen Fragen im Umgang mit der COVID 19-Pandemie im Arbeitsalltag.

 

  • Verkehrsbeschränkung statt Absonderung – was gilt ab 1. August 2022?

Seit 1. August müssen positiv getestete Personen nicht mehr in Quarantäne und können, sofern sie sich nicht krank fühlen, weitgehend am öffentlichen Leben teilnehmen. Die Quarantäne wird durch Verkehrsbeschränkungen ersetzt. Das bedeutet, dass Personen mit positivem Corona-Test ihren Wohnbereich verlassen dürfen, sofern sie eine FFP2-Maske tragen (Ausnahme: im Freien bei Einhaltung eines Mindestabstands von zwei Metern gegenüber anderen Personen). Die Verkehrsbeschränkung dauert zehn Tage. Nach fünf Tagen ist ein Freitesten mittels PCR-Test möglich.Die Verkehrsbeschränkung gilt automatisch mit jedem positiven Antigen- und PCR-Test. Es wird kein individueller Bescheid mehr ausgestellt.

  • Ist das Arbeiten für positiv getestete Arbeitnehmer möglich?

Bei Symptomfreiheit ist grundsätzlich auch das Arbeiten möglich, sofern durchgehend eine FFP2-Maske getragen wird. Dabei ist die Maske korrekt (insbesondere vollständige Bedeckung von Mund und Nase, regelmäßiges Wechseln der Maske) zu tragen.

  • Müssen positiv getestete Arbeitnehmer arbeiten gehen?

Wer krank ist, darf und muss nach wie vor zu Hause bleiben. Es besteht die Möglichkeit einer telefonischen Krankschreibung. Wer sich krank fühlt, erhält mit einem Telefonat beim Hausarzt seine Krankschreibung. Wenn keine Krankschreibung erfolgt, müssen auch infizierte Personen arbeitsbereit sein.

  • Muss ich eine Corona-Infektion beim Arbeitgeber melden?

Ja, aufgrund der Treuepflicht müssen Arbeitnehmer eine Infektion mit dem Coronavirus auch nach dem Quarantäne-Aus dem Arbeitgeber melden. Dadurch wird dem Arbeitgeber ermöglicht, im Rahmen seiner Fürsorgepflicht Vorsorgemaßnahmen am Arbeitsplatz zu ergreifen.

  • Wie kann der Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht nachkommen?

Unternehmen sind zum Schutz der Gesundheit der Belegschaft verpflichtet. Betriebe müssen daher ihre Arbeitnehmer vor Infektionen schützen und dazu geeignete Maßnahmen setzen. Neben Vorkehrungen zu Hygienemaßnahmen müssen Arbeitgeber nun ebenfalls dafür Sorge tragen, dass Infizierte am Arbeitsplatz durchgehend eine FFP2-Maske tragen.

  • Können strengere betriebliche Regeln aufgestellt werden?

Die 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung regelt in § 13 Abs. 4,  dass am Ort der beruflichen Tätigkeit in begründeten Fällen zur Verhinderung der Weiterverbreitung von COVID-19 über diese Verordnung hinausgehende, strengere Regelungen vorgesehen werden können.
Wenn also strengere Maßnahmen in der konkreten Situation erforderlich sind, um das Infektionsgeschehen einzudämmen oder besonders gefährdete Mitarbeiter zu schützen, so kann der Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht weitere Maßnahmen ergreifen. In letzter Konsequenz hat er allerdings im Falle eines Konfliktes mit Mitarbeitern nachzuweisen, dass die ergriffenen Maßnahmen sowohl notwendig als auch angemessen waren.

  • Wie werden besonders vulnerable Arbeitnehmer geschützt?

Die mit 30. Juni ausgelaufene Risikofreistellungsregelung tritt für den Zeitraum von 1. August bis 31. Oktober wieder in Kraft. Personen mit ärztlichem Covid-19-Risiko-Attest haben demnach einen Anspruch darauf, dass die Bedingungen für die Erbringung ihrer Arbeitsleistung in der Arbeitsstätte durch geeignete Maßnahmen so gestaltet werden, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist; dabei sind auch Maßnahmen für den Arbeitsweg mit einzubeziehen. Sofern das nicht möglich ist und auch Homeoffice keine Option darstellt, haben Arbeitnehmer mit einem gültigen Covid-19-Risiko-Attest einen Anspruch auf bezahlte Freistellung. Dem Betrieb werden die Entgeltfortzahlungskosten durch den Krankenversicherungsträger zur Gänze rückerstattet.

  • Gibt es eine Dienstfreistellung für Eltern infizierter Kinder?

Die Sonderbetreuungszeit endete mit 8. Juli 2022 und eine weitere Verlängerung ist derzeit nicht vorgesehen. Symptomlose Kinder mit einem positiven Corona-Test dürfen laut Vorgaben den neuen der Regierung allerdings Kindergärten oder Volksschulen nicht besuchen, denn dort gilt gem § 4 Abs 1 COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung ein Betretungsverbot für Infizierte; nur für Beschäftigte gilt dort eine Ausnahme. Eltern dürfen in diesem Fall daheimbleiben, um ihre Kinder zu betreuen. Sie haben einen Rechtsanspruch auf eine höchstens einwöchige Dienstfreistellung pro Anlassfall unter Fortzahlung des Entgelts.

  • Ist der Betriebsrat in Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID einzubeziehen?

Der Betriebsinhaber hat gemäß § 338 Landarbeitsgesetz den Betriebsrat in allen Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes rechtzeitig anzuhören und mit ihm darüber zu beraten. Betriebsvereinbarungen sind in der Regel nicht zwingend erforderlich, können aber abgeschlossen werden. Der Betriebsrat ist jedenfalls von allen Maßnahmen zeitgerecht zu informieren und dazu anzuhören!