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COVID-19: Recht auf Sonderfreistellung für schwangere Frauen in Kontaktberufen

Schwangere, die bei der Arbeit physischen Kontakt mit anderen Personen haben, sind künftig ab Beginn der 14. Schwangerschaftswoche bei voller Lohnfortzahlung freizustellen. Die Regelung gilt vorerst bis 31. März 2021.


Der Nationalrat hat beschlossen, dass Schwangere in Berufen, bei denen ein physischer Körperkontakt mit anderen Personen erforderlich ist, zukünftig ab der 14. Schwangerschaftswoche ein Recht auf Sonderfreistellung bei voller Entgeltfortzahlung haben. Diese Regelung wird vorerst bis März 2021 gelten. Der Dienstgeber hat im Fall der Freistellung Anspruch auf Ersatz des Entgelts bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG. Dieser Antrag ist für landwirtschaftliche Betriebe beim Amt der Landesregierung einzubringen.

Voraussetzung dafür ist, dass weder eine Änderung der Arbeitsbedingungen noch eine Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz ausreicht, um den Körperkontakt zu vermeiden. Ein fallweises Berühren während der Arbeit ist nicht umfasst. Das notwendige Maß an physischem Körperkontakt liegt beispielsweise bei Dienstleistungen von Friseurinnen, Stylistinnen, Kosmetikerinnen, Piercerinnen und Tätowiererinnen, Masseurinnen, Physiotherapeutinnen und Kindergärtnerinnen sowie teilweise Lehrerinnen vor.

Laut Angaben des Ministeriums für Arbeit, Familie und Jugend sind unter anderem der Handel und die Gastronomie von dieser Regelung nicht umfasst, da es sich dabei um Tätigkeiten handelt, bei denen kein Körperkontakt notwendig ist. Arbeitnehmerinnen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft werden daher in der Regel von der Sonderfreistellung keinen Gebrauch machen können. Aufgrund des erhöhten Infektionsrisikos ab der 14. Schwangerschaftswoche, sind aber möglicherweise im Einzelfall notwendige erhöhte Schutzmaßnahmen gegen eine Ansteckung zu treffen.
 

Foto: JMG / pixelio.de