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Altersteilzeit: Zugangsalter ändert sich ab 2019

Der Personenkreis der zur Altersteilzeit Zugangsberechtigten wird für 2 Jahre eingefroren. Wer die Altersgrenze heuer nicht mehr erreicht, kommt erst ab 2021 zum Zug.


Unter den ArbeitnehmerInnen herrscht Verunsicherung über die Altersteilzeit NEU. Das Kuriose daran: Eine 

solche gibt es eigentlich gar nicht – in doppeltem Sinne. 

Inhaltlich ändert sich bei der Altersteilzeit mit dem Jahreswechsel nämlich überhaupt nichts. Sämtliche Regelungen insbesondere über die Bandbreite, die Bezugsdauer, die Unterscheidung zwischen kontinuierlicher Altersteilzeit und Blockvariante sowie die Höhe von Altersteilzeitgeld bzw. Lohnausgleich bleiben in der bisherigen Form aufrecht.

Neue gesetzliche Regelungen treten jedoch hinsichtlich des frühestmöglichen Zugangsalters zur Altersteilzeit in Kraft. Derzeit kann man die Altersteilzeit sieben Jahre vor Erreichung des Regelpensionsalters antreten. Gegenwärtig – also bis 31.12.2018 – bedeutet das für Männer, dass ab dem 58. Geburtstag der Bezug von Altersteilzeitgeld möglich ist, weil das Regelpensionsalter 65 Jahre beträgt. Ungeachtet dessen kann die Altersteilzeit nur für eine Dauer von höchstens fünf Jahren in Anspruch genommen werden, was aber keineswegs bedeutet, dass das Zugangsalter von 58 Jahren keine praktische Bedeutung hätte. Da verschiedene Formen der vorzeitigen Alterspension einen Pensionsantritt mit 60 (Schwerarbeitspension) oder 62 Jahren (insbesondere Korridorpension) ermöglichen, werden in der Praxis durchaus auch Altersteilzeitvereinbarungen vor dem 60. Geburtstag abgeschlossen. 

Damit ist aber in Zukunft Schluss: Ab 2019 kann man erst sechs Jahre vor dem Regelpensionsalter in Altersteilzeit gehen, ab 2020 fünf Jahre (also mit 60). 

Wichtig: Wer noch 2018 das derzeit gültige Zugangsalter erreicht (sprich 58 Jahre alt geworden ist) – also sämtliche Männer der Jahrgänge 1960 und älter-, der kann auch 2019 oder 2020 eine Altersteilzeit antreten, sofern die übrigen Voraussetzungen dafür vorliegen. 

Was bedeutet dies in der Praxis? Wer vor dem 01.01.1961 geboren ist, dem läuft nichts davon. Er kann ab seinem 58. Geburtstag zu jenem Zeitpunkt eine Altersteilzeit antreten, wenn dies für ihn konkret sinnvoll ist. Die 1961er-Jahrgänge haben hingegen weder 2019 noch 2020 einen Zugang zur Altersteilzeit (da werden die 1960er-Jahrgänge 59 bzw. 60 Jahre alt), weil ihnen das Zugangsalter quasi „davonläuft”. Der altersbezogen anspruchsberechtigte Personenkreis bleibt daher in den kommenden beiden Kalenderjahren unverändert. Neufälle in der Altersteilzeit werden nur 1960er-Jahrgänge, die „verspätet” antreten, betreffen.

Komplizierter ist die Situation für Frauen, bei denen noch die gestufte Anhebung des Regelpensionsalters für 

die Jahrgänge 1964 und jünger ins Spiel kommt. Frauen, die am 01.12.1964 oder davor geboren sind, können heuer noch ab dem 54. Geburtstag mit einer Altersteilzeit beginnen. Die sukzessive ­­­Anhebung des Regelpensionsalters führt für Frauen, die am 02.12.1964 oder danach geboren sind, dazu, dass für sie erst mit einem Alter von 56 Jahren und 6 Monaten der Eintritt in die Altersteilzeit möglich ist – also frühestens ab Juni 2021. Hier wird also der vom Alter her anspruchsberechtigte Personenkreis für 2 ½ Jahre eingefroren! Parallel zum Regelpensionsalter steigt in der Folge auch das Mindestalter für die Altersteilzeit bis 2028 auf 60 Jahre.

Für nähere Informationen und Beratungen im Zusammenhang mit einer Altersteilzeitvereinbarung steht die NÖ Landarbeiterkammer ihren Mitgliedern zur Verfügung.

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