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Bäuerlicher KV: Mitarbeiterprämien auf betrieblicher Ebene bleiben abgabenfrei

Nach Corona- und Teuerungsprämie gibt es mit der „Mitarbeiterprämie” nun auch im Jahr 2024 eine Möglichkeit, steuer- und abgabenfrei eine Prämie bis zu EUR 3.000,- an Mitarbeiter auszuzahlen.


Betriebe, die in den Wirkungsbereich des bäuerlichen Kollektivvertrages in NÖ fallen, können auch im Jahr 2024 ihren Dienstnehmern eine steuer- und abgabenfrei Prämie bis zu EUR 3.000,- auszahlen. Eine entsprechende Bestimmung, die vorsieht, dass Mitarbeiterprämien im Wege betrieblicher Vereinbarungen festgelegt werden können, haben die NÖ LAK und die Landwirtschaftskammer NÖ vereinbart und im Kollektivvertrag verankert.

Mitarbeiterprämien müssen zusätzliche Zahlungen darstellen, die nicht aufgrund gesetzlicher, kollektivvertraglicher oder einzelvertraglicher Verpflichtungen ohnehin zustehen und die auch üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Und – das ist die Erschwernis gegenüber den früheren Regelungen – sie setzen eine lohngestaltende Vorschrift voraus.

Eine solche kann unmittelbar in einem Kollektivvertrag getroffen werden. Der Kollektivvertrag kann aber auch die Regelung auf betrieblicher Ebene ermöglichen. Sofern ein Betriebsrat besteht, kann dann durch Betriebsvereinbarung eine solche Bestimmung getroffen werden. Wo kein Betriebsrat errichtet ist, können solche Mitarbeiterprämien durch andere betriebliche Vereinbarungen vorgesehen werden. Voraussetzung für die Anerkennung derartiger Vereinbarungen als „betrieblich” und somit für die Steuer- und Abgabenfreiheit ist die Einbeziehung sämtlicher Dienstnehmer in die Regelungen.
 

Eine Vereinbarung im Kollektivvertrag erlaubt bäuerlichen Betrieben auch im Jahr 2024 eine steuer- und abgabenfreie Auszahlung von Mitarbeiterprämien in der Höhe bis zu EUR 3.000,-.